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Dossier

Gender und Arbeitsmarkt

Die IAB-Infoplattform "Gender und Arbeitsmarkt" bietet wissenschaftliche und politiknahe Veröffentlichungen zu den Themen Erwerbsbeteiligung von Frauen und Männern, Müttern und Vätern, Berufsrückkehrenden, Betreuung/Pflege und Arbeitsteilung in der Familie, Work-Life-Management, Determinanten der Erwerbsbeteiligung, geschlechtsspezifische Lohnunterschiede, familien- und steuerpolitische Regelungen sowie Arbeitsmarktpolitik für Frauen und Männer.

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im Aspekt "Arbeitszeitpolitik, Teilzeit"
  • Literaturhinweis

    Zwischenstand Brückenteilzeit: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten und der Fraktion der FDP (Drucksache 19/21395) (2020)

    Zitatform

    Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2020): Zwischenstand Brückenteilzeit. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten und der Fraktion der FDP (Drucksache 19/21395). (Verhandlungen des Deutschen Bundestages. Drucksachen 19/21628 (13.08.2020)), 7 S.

    Abstract

    "Anfang 2019 sind die Neuregelungen zur Brückenteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kraft getreten. Die Brückenteilzeit dient Angestellten dazu, zeitlich befristet in Teilzeit zu arbeiten und danach wieder in ihre vorherige Arbeitszeit zurückzukehren. Der Antrag auf eine befristete Teilzeit kann sachgrundlos erfolgen, muss also nicht begründet werden. Die Brückenteilzeit kann bis zu fünf Jahre dauern. Der beschlossene Gesetzentwurf sieht eine Evaluierung der Regelungen in fünf Jahren vor. Hierzu sollen Gewerkschaften und Spitzenverbände der Wirtschaft und des öffentlichen Dienstes befragt werden." (Textauszug, IAB-Doku)

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  • Literaturhinweis

    Brückenteilzeit als Handicap? (2019)

    Allramseder, Lisa-Maria;

    Zitatform

    Allramseder, Lisa-Maria (2019): Brückenteilzeit als Handicap? In: Personalmagazin, Jg. 21, H. 2, S. 54-58.

    Abstract

    "Ob zur Unterstützung der Familie oder zur Verbesserung des Golfspiels: Der seit Januar geltende Anspruch auf Brückenteilzeit besteht unabhängig vom Motiv. Arbeitnehmer können künftig ohne besonderen Grund für einen befristeten Zeitraum in Teilzeit arbeiten und danach wieder zum ursprünglichen Arbeitszeitmodell zurückkehren. Welche Vorgaben für diesen einseitigen Eingriff in den Arbeitsvertrag gelten und welche Ablehnungsgründe bestehen." (Autorenreferat, © Haufe-Lexware)

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  • Literaturhinweis

    Randstad-ifo-Personalleiterbefragung : Ergebnisse: 3. Quartal 2019 (2019)

    Abstract

    "Arbeitszeit, die zum Leben passt" – unter diesem Slogan kündigte die Bundesregierung 2018 eine Änderung des bisherigen Teilzeit- und Befristungsgesetzes an. Seit dem 1. Januar 2019 gilt nun das sogenannte Brückenteilzeitgesetz. Es ermöglicht Angestellten, ihre Arbeitszeit für einen befristeten Zeitraum zwischen einem und fünf Jahren zu reduzieren. Die Möglichkeit, die Teilzeit zeitlich zu befristen, ist eine entscheidende Neuerung gegenüber dem bisherigen Teilzeitgesetz. Darüber hinaus soll die Neuregelung es auch Beschäftigten, die unbefristet in Teilzeit arbeiten, erleichtern, ihre Arbeitszeit aufzustocken – denn der*die Arbeitgeber*in muss künftig beweisen, dass er keinen entsprechenden freien Arbeitsplatz hat oder dass die oder der Teilzeitbeschäftigte nicht gleich geeignet ist wie andere Bewerber*innen. Eine Einschränkung gibt es jedoch, der Gesetzesanspruch gilt nur in Firmen mit mehr als 200 Angestellten. Für kleinere Unternehmen gilt er nur begrenzt oder gar nicht." (Textauszug, IAB-Doku)

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  • Literaturhinweis

    Arbeitszeitwünsche von Arbeitnehmern im Längsschnitt (2018)

    Schäfer, Holger;

    Zitatform

    Schäfer, Holger (2018): Arbeitszeitwünsche von Arbeitnehmern im Längsschnitt. In: IW-Trends, Jg. 45, H. 3, S. 61-78. DOI:10.2373/1864-810X.18-03-05

    Abstract

    "Mit der sogenannten Brückenteilzeit will es die Bundesregierung Teilzeitbeschäftigten erleichtern, in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis zurückzukehren. Die implizite Annahme hinter diesem Vorstoß ist, dass es viele Teilzeitbeschäftigte gebe, denen es nicht gelingt, ihren Wunsch nach Vollzeitarbeit zu realisieren. Eine Analyse mit Daten des Sozio-oekonomischen Panels zeigt, dass nur 14 Prozent der Teilzeitbeschäftigten eine Vollzeitarbeit anstreben. Oft sind dies Arbeitnehmer, die bereits vollzeitnah beschäftigt sind und ihre Arbeitszeit um einige Stunden ausdehnen wollen. Weit überproportional handelt es sich dabei um einfache Tätigkeiten. Dies gilt auch für Beschäftigte, die allgemein einen Wunsch nach Arbeitszeitverlängerung äußern. Knapp der Hälfte der Teilzeitbeschäftigten gelingt in einem Zeitraum von drei Jahren der gewünschte Sprung in die Vollzeitarbeit. Von der Hälfte, der das nicht gelingt, behalten nur 46 Prozent ihren ursprünglichen Vollzeitwunsch bei. Es verbleibt somit nur ein Anteil von 22 Prozent, der den Vollzeitwunsch nicht realisieren konnte und weiterhin beibehält. Diese Personengruppe entspricht einem Anteil von 0,9 Prozent aller Arbeitnehmer. Von den Arbeitnehmern mit einem allgemeinen Arbeitszeitverlängerungswunsch können in drei Jahren zwei Drittel diesen Wunsch entweder realisieren oder die jeweilige Wunscharbeitszeit hat sich - zum Beispiel aufgrund persönlicher Umstände - wieder verringert. Die Befunde können die Annahme einer großen Anzahl dauerhaft unerfüllter Arbeitszeitwünsche nicht bestätigen. Zudem bleibt offen, ob für eine nicht erfolgte Arbeitszeitverlängerung persönliche oder institutionelle Gründe ausschlaggebend waren. Möglich ist auch, dass für das zusätzliche Arbeitsangebot - häufig im Segment der Einfacharbeit - keine Nachfrage besteht." (Autorenreferat, IAB-Doku)

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  • Literaturhinweis

    Fragen zur geplanten Brückenteilzeit und zu Änderungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drucksache 19/4110) (2018)

    Zitatform

    Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2018): Fragen zur geplanten Brückenteilzeit und zu Änderungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drucksache 19/4110). (Verhandlungen des Deutschen Bundestages. Drucksachen 19/4422 (19.09.2018)), 11 S.

    Abstract

    Die Bundesregierung antwortet auf die Fragen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur geplanten Brückenteilzeit und zu Änderungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz. (IAB)

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  • Literaturhinweis

    Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit: Gesetzentwurf der Bundesregierung (2018)

    Zitatform

    Bundesregierung (2018): Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit. Gesetzentwurf der Bundesregierung. (Verhandlungen des Deutschen Bundestages. Drucksachen 19/3452 (19.07.2018)), 30 S.

    Abstract

    "Einführung eines allgemeinen gesetzlichen Anspruchs auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit (Brückenteilzeit) für Beschäftigte in Unternehmen mit mehr als 45 Arbeitnehmern, Zumutbarkeitsregelungen für Unternehmen mit bis zu 200 Beschäftigten, Festlegung des Zeitrahmens auf mindestens ein bis höchstens fünf Jahre bei möglicher Abweichung durch Tarifvertrag, Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit nach Ablauf der Brückenteilzeit und Möglichkeit erneuter Antragstellung frühesten nach einem Jahr, kein Anspruch auf Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit oder vorzeitige Rückkehr zur früheren Arbeitszeit während der Brückenteilzeit, Regelung von Anspruchsvoraussetzungen und Verfahren der Antragstellung; Erleichterung der Verlängerung der Arbeitszeit für Beschäftigte in Teilzeit ohne zeitliche Begrenzung durch stärkere Übertragung der Darlegungs- und Beweislast auf den Arbeitgeber bei Besetzung freier Arbeitsplätze, Antragstellung auf Veränderung der Arbeitszeit in Textform, Pflicht des Arbeitgebers zur Erörterung des Arbeitszeitwunsches bei möglicher Hinzuziehung der Arbeitnehmervertretung durch den Arbeitnehmer, Informationspflicht des Arbeitgebers gegenüber der Arbeitnehmervertretung über angezeigte Arbeitszeitwünsche; Festlegung von Mindest- und Höchstarbeitszeiten für Beschäftigte in Arbeit auf Abruf, Festlegung verpflichtender Berechnungsgrundlage betr. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Entgeltzahlung an Feiertagen; Änderung §§ 7, 8, 9, 12 und 22 und Einfügung § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz und Folgeänderung § 7c SGB IV" (Textauszug, (Dokumentations- und Informationssystem Bundestag und Bundesrat - DIP))

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  • Literaturhinweis

    Materialien zur öffentlichen Anhörung von Sachverständigen in Berlin am 15. Oktober 2018, zum a) Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit (BT-Drs. 19/3452) b) Antrag der Abgeordneten und der Fraktion DIE LINKE: Rückkehrrecht in Vollzeit für alle Beschäftigten (BT-Drs. 19/4525): Zusammenstellung der schriftlichen Stellungnahmen (2018)

    Zitatform

    (2018): Materialien zur öffentlichen Anhörung von Sachverständigen in Berlin am 15. Oktober 2018, zum a) Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit (BT-Drs. 19/3452) b) Antrag der Abgeordneten und der Fraktion DIE LINKE: Rückkehrrecht in Vollzeit für alle Beschäftigten (BT-Drs. 19/4525). Zusammenstellung der schriftlichen Stellungnahmen. In: Deutscher Bundestag, Ausschuss für Arbeit und Soziales. Ausschussdrucksache H. Dr. 19(11)149 v. 12. Oktober 2018, S. 1-62.

    Abstract

    Zusammenstellung der schriftlichen Stellungnahmen zur öffentlichen Anhörung von Sachverständigen in Berlin am 15. Oktober 2018, zum Thema Brückenteilzeit, Teilzeitrecht, Rückkehrrecht in Vollzeit.
    Liste der Sachverständigen:
    Gesamtmetall - Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie e.V.; Deutscher Gewerkschaftsbund; Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten; Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände; Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V.; Handelsverband Deutschland e.V.; Die Führungskräfte e.V.; Prof. Dr. Gregor Thüsing, Bonn; Dr. Oliver Zielke, Düsseldorf; Prof. Dr. Franz Josef Düwell, Weimar; Prof. Dr. Heide Pfarr, Berlin

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